Wesen
Sicherungsverwahrung beruht auf der Idee des zweispurigen Systems, das die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen von der Schuld des Täters löst und an präventive Gesichtspunkte, also die Gefährlichkeit des Betroffenen knüpft. Erforderlich ist gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 vor allem, dass der Täter einen „Hang zu erheblichen Straftaten“ aufweist. Gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig, §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG. Medienrelevant: nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB.
Strafrecht · StPO