Wichtigste Quelle für Tatsachen
Schriftsätze, oft bezugnehmend auf Anlagen, Kläger: K1, K2, usw.; Beklagter: B1, B2, usw.; Nebenintervenient: NV1, NV2, usw. Bezugnahme muss hinreichend eindeutig sein. Nicht: „wie sich aus dem Anlagenkonvolut ergibt“, sondern richtig: „Anlage..., die ich zum Bestandteil meines Sachvortrags mache“ „...nehme ich Bezug auf...“
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