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Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 Abs. 1 BGB

Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.

Zivilrecht · Erbrecht

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