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Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 I BGB

Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 I 1 iVm 2296 II BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.

Zivilrecht · Familie Erb

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