Widerruf zu Lebzeiten, § 2271 I BGB
- Zivilrecht
Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 I 1 iVm 2296 II BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.
Es tritt nur eine vorläufige Bindung ein. Der Widerruf erfolgt gem. §§ 2271 I 1 iVm 2296 II BGB durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.