Widerspruchsfrist und Verkehrszeichen
Verkehrsrechtliche Anordnung wird mit Aufstellung des Zeichens wirksam. Jedoch wird der individuelle Verkehrsteilnehmer erst dann von der Anordnung betroffen, wenn er sich erstmalig der Regelung des Zeichens gegenübersieht und dieses durch einen schnellen und beiläufigen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Nach e.A. fängt mit der erstmaligen Kenntniserlangung auch die Anfechtungsfrist des jeweiligen Betroffenen an, die allerdings mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr dauert. Nach a.A. wird auf die Funktionsgleichheit von Verkehrszeichen und individuellen verkehrspolizeilich
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