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Wie § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB, Unterschied

Strafrecht

Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)