Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Wie § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB, Unterschied

Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)

Strafrecht · § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz