Wie § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB, Unterschied
- Strafrecht
Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)
§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)
§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)