Wiederkauf
Kauf, bei dem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, die Sache wieder zurückzukaufen, §§ 456 ff. BGB. Mit Ausübung des Wiederkaufsrechts (durch einseitige Willenserklärung des Verkäufers, § 456 Abs. 1 Satz 1 BGB; Frist: § 462 BGB), kommt ein Abwicklungsverhältnis zum Tragen. Pflichten des Verkäufers, jetzt Wiederkäufers, ergeben sich aus §§ 456 Abs. 2, 459 BGB. Pflichten des Käufers, jetzt Wiederverkäufers, ergeben sich aus §§ 498 Abs. 1 und 2 BGB.
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