Wirtschaftlichkeitspostulat
Im Rahmen des § 249 II 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, von den Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert. Das Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 II 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Rspr.: Der zu gewährende Schadensausgleich wird begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlange
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht