Zahl der Leistungsbeziehungen iRd Anweisungslage
Zwei. Die Zuwendung von Angewiesenem an den Zuwendungsempfänger stellt sich sowohl als Leistung des Angewiesnen an den Anweisenden unter Einschaltung des Anweisungsempfängers als Empfangsmittler dar (Leistung im Deckungsverhältnis) als auch als Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger unter Einschaltung des Angewiesenen als Leistungsmittler des B (Leistung im Valutaverhältnis). Zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt jedoch keine Leistungsbeziehung vor. Argument: Die durch den Angewiesenen getroffene Zweckbestimmung geht dahin, an den Anweisenden zu leisten, nich
Zivilrecht · Bereicherungsrecht