Zentralen Organe bei staatlichen Eingriffen nach dem G10
Die Verfassungsschutz- und Nachrichtendienstbehörden als Antragsteller (§ 4); die für die Anordnung der Überwachung zuständigen Minister des Bundes oder der Länder (§ 5); die von einem Gremium des Bundestages gewählte vierköpfige Kontrollkommission (§ 9).
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