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Zueignung widerspricht der materiellen Eigentumsordnung. Nicht bei

Einwilligung, Aneignungsrecht oder fälligem und einredefreien Anspruch auf Übereignung. Bei Anspruch auf Gattungssache vorherige Konkretisierung erforderlich. Dies gilt auch bei einer Geldschuld (a.A. mangels Interesse an Konkretisierung ist diese bei Geld nicht erforderlich, sog. Wertsummentheorie, Kritik: ungerechtfertigte Privilegierung des Geldgläubigers und Abschneiden von Aufrechnungsmöglichkeit). Mindestens bedingter Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit; Irrtum über den Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung (Täter meint er sei zur Zueignung berechtigt) ist Tatbestandsirrtum.

Strafrecht · § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)

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