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Zugangsbeschränkung durch Satzung grds. möglich. Aber

Begrenzung des Ermessens des Satzungsgebers durch rechtsstaatliche Grundsätze, z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verbot sachwidriger Koppelung. Hier meist sachwidrige Koppelung, wenn Gemeinde durch Satzung Meinungskundgabe steuern will. Die Meinungsbetätigung hat mit dem Einrichtungszweck nichts zu tun.

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