Zugehörigkeit zum Haftungsverband, § 1123 Abs. 1 BGB
Die Hypothek erstreckt sich danach auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen. Es kann aber durch § 1124 BGB Enthaftung eingetreten sein. Grundsätzlich wird eine Enthaftung angenommen, wenn vor der Beschlagnahme über die Forderung verfügt wurde, z.B. Zahlung. Ausnahme: § 1124 Abs. 2 BGB: Es bestehen enge zeitliche Grenzen für Vorausverfügungen, um dem Hypothekengläubiger die Haftungsmasse nicht zu entziehen. Danach eigentlich keine Enthaftung vom langfristigen Vorauszahlungen. Ausnahme nach h.M.: Entgegen § 1124 Abs. 2 BGB besteht dann eine Enthaftung, wenn die Vorauszahlung dem Wert des Grundstü
Zivilrecht · Grundpfandrechte