Zulässig
Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.
Strafrecht · StPO
Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.
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