Zulässig
- Strafrecht
Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.
Änderung des Schuldspruchs, sofern Rechtsfolge nicht überschritten wird; Überschreitung wird bei Revision von Amts wegen beachtet.