Zunächst Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Sache
Vertragliche Ansprüche zuerst, dann EBV (§§ 989, 990 BGB); anschließend §§ 823; 687 Abs. 2, 678 BGB
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Vertragliche Ansprüche zuerst, dann EBV (§§ 989, 990 BGB); anschließend §§ 823; 687 Abs. 2, 678 BGB
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