Zusammenfassung
Der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Anweisung vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Ist das Deckungsverhältnis fehlerhaft, so greift die Leistungskondiktion in dieses Verhältnis ein. Weist dagegen das Valutaverhältnis Fehler auf, so besteht eine Leistungskondiktion zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger. Zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger besteht hingegen keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Liegt überhaupt keine wirksame Anweisung vor, so hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 F2 BGB im Verhältnis zwischen dem Überweisenden und Überweisungsempfänger zu erfolgen. Argument: Es fehlen jegliche Leistungsbeziehungen. Weder hat der vermeintlich Anweisende an den Überweisungsempfänger geleistet noch kann die Zuwendung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung. Der Überwe
Zivilrecht · Bereicherungsrecht