Zuständigkeit des ISGH, Art. 292 I SRÜ
Keine Vorbehalte oder Ausschluss des Verfahrens (Möglichkeit der Wahl einer anderen Streitbeilegungskörperschaft besteht arg. Art. 280, 292 I a.E. SRÜ). Insbesondere wird die Zuständigkeit des ISGH dann begründet, wenn überhaupt keine Vereinbarung zwischen den streitenden Parteien besteht.
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