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ZV im Einklang mit bestimmten Verfahrensvorschriften. Beispiel

Fehlen der allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen; Vollstreckungshindernis; jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft. Stets umfassende Prüfung von Amts wegen, unabhängig vom Inhalt der Rüge. Nicht: titulierter Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Grund: Gerichtsvollzieher führt keine materiell-rechtliche Prüfung des zu vollstreckenden Anspruchs durch, Sperrwirkung des § 767 ZPO, vgl. aber § 775 Nr. 4 und 5 ZPO. Nicht: Erteilung der Vollstreckungsklausel von unzuständiger Stelle. Grund: Gerichtsvollzieher ist Klausel gebunden und prüft nicht die Rechtmäßigkeit d

Zivilrecht · ZPO

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