Zweck und Abwicklung des Versorgungsausgleichs
Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587p BGB) sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte dadurch erleidet, dass er während der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat. Abwicklung: Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren.
Zivilrecht · Familie Erb