Zweckerreichung
Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners; führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB
Zivilrecht · Definitionen