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Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners; führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB

Zivilrecht · Definitionen

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