Zweckfortfall
Geschuldeter Leistungserfolg kann aufgrund von Umständen außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht mehr erbracht werden. Führt zur Unmöglichkeit. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Zufall, hat der Schuldner entgegen § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Teilvergütungsanspruch analog § 645 BGB
Zivilrecht · Definitionen