Zweites Gebot
Der Leistungsempfänger muss davor geschützt werden, dass ihm Einwendungen gegenüber der Zwischenperson abgeschnitten werden.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Der Leistungsempfänger muss davor geschützt werden, dass ihm Einwendungen gegenüber der Zwischenperson abgeschnitten werden.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht