§ 1116 BGB
- § 1116 Abs. 2 1 BGB
- § 1116 Abs. 2 BGB
- §§ 1116, 1117 BGB
- §§ 1116, 1117, 1119 bis 1136, 1144 BGB
Brief- und Buchhypothek
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
5 Fundstellenin 1 Schema
- GrundpfandrechteSchema
Sichert die Hypothek im Fall eines nichtigen Darlehens den Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1… · Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Inwieweit entsteht eine Hypothek, wenn Einigung und Eintragung sich nicht decken? In Divergenzfällen entsteht… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…