§ 1117 BGB
- § 1117 Abs. 1 BGB
- § 1117 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 1117 Abs. 2 BGB
- §§ 1117 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 929 Satz 2, 930, 931 BGB
- §§ 1117, 930 BGB
Erwerb der Briefhypothek
(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
3 Fundstellenin 1 Schema
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Inwieweit entsteht eine Hypothek, wenn Einigung und Eintragung sich nicht decken? In Divergenzfällen entsteht… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…