§ 1143 BGB
- § 1143 Abs. 1 1 BGB
- § 1143 Abs. 1 BGB
- § 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 1143 BGB
- §§ 1143 Abs. 1 Satz 1, 1152, 1177 Abs. 2 BGB
- §§ 1143 Abs. 1 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 3 BGB
- §§ 1143, 1144 BGB
- §§ 1143, 765 BGB
Übergang der Forderung
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.
8 Fundstellenin 3 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB · Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so…
- GrundpfandrechteSchema
Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts: · Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Was ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt? › Schicksal der Grundschuld: Es entsteht…
- RegressAnspruchsziel