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§ 1154 BGB

  • § 1154 Abs. 1 BGB
  • § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 1154 Abs. 1 und 2 BGB
  • § 1154 BGB
  • §§ 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB
  • §§ 1154 ff. BGB
  • §§ 1154 i.V.m. 1192 BGB
  • §§ 1154, 1155 BGB
  • §§ 1154, 1192 BGB

Abtretung der Forderung

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

10 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Form › Formen des BGB

  • GrundpfandrechteSchema

    Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Inwieweit entsteht eine Hypothek, wenn Einigung und Eintragung sich nicht decken? In Divergenzfällen entsteht… · Übergabe des Hypothekenbriefs bei Teilzession der Forderung › Hypothek folgt gem. § 1153 Abs. 1 BGB kraft… · Prüfungsort · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster › Rechtssicherheit, Rechtsfriede

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema