§ 1155 BGB
- § 1155 BGB
- § 1155 Satz 1 BGB
- §§ 1155 Satz 1, 892 Abs. 1 Satz 1, 893 BGB
Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
5 Fundstellenin 1 Schema
- GrundpfandrechteSchema
Prüfungsort · Prüfungsort › Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in… · Genügt auch eine gefälschte beglaubigte Abtretungserklärung, um die Erweiterung des Rechtsscheins nach § 1155… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…