§ 1177 BGB
- § 1177 Abs. 2 BGB
- §§ 1177 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB
Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
- GrundpfandrechteSchema
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