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§ 122 BGB

  • § 122 Abs. 1 BGB
  • § 122 Abs. 2 BGB
  • § 122 BGB
  • §§ 122, 123 BGB

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

21 Fundstellenin 6 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Rechtsgrundlagen › Irrtum über Leistungsbeziehungen

  • BGB ATSchema

    Erklärungsbewusstsein › Erklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung · Tatbestand › Subjektiver Tatbestand [Erörterung nur, wenn Irrtum vorliegen könnte] · Empfangsbedürftige Willenserklärung › Vorfixierte Willenserklärung gelangt ohne den Willen des Erklärenden in… · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Bote ohne Botenmacht · Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das Vertrauen auf den Bestand… · Anfechtung im Stellvertretungsrecht › Anfechtung der Vollmacht

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Schadensrecht › Haftungsbegründender Tatbestand

  • VertragsrechtSchema

    Anwendbarkeit › Anwendbar neben:

  • SchadensersatzAnspruchsziel

    §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB (SEA bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten) ›…

  • Schuldrecht ATSchema

    Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB analog bei anfänglicher Unmöglichkeit