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§ 1311 BGB

  • § 1311 BGB

Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

2 Fundstellen

  • Familie ErbSchema

    Mängel der Eheschließung und ihre Folgen: › Nichtehe (kein besonderer Aufhebungsakt erforderlich)

  • FamilienrechtSchema

    Eheschließung