§ 1311 BGB
- § 1311 BGB
Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
2 Fundstellen
- Familie ErbSchema
Mängel der Eheschließung und ihre Folgen: › Nichtehe (kein besonderer Aufhebungsakt erforderlich)
- FamilienrechtSchema
Eheschließung