§ 1353 BGB
- § 1353 Abs. 1 2 BGB
- § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1353 Abs. 2 BGB
- § 1353 BGB
- §§ 1353, 1360, 1619 BGB
Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 1353 BGB
Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich
· geändert seit 1.10.2017
12 Fundstellenin 5 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Arbeitsvertrag › privatrechtlicher Vertrag, nicht bei
- DefinitionenSchema
Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Generalklausel, § 1353 BGB › Schaffung von Pflichten · Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder… · Ehe · Ehe › Geltendmachung von Ansprüchen
- Familie ErbSchema
Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen · Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende… · Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die…
- FamilienrechtSchema
Unterlassungsanspruch gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Garantenstellung › Beschützergarant (= Obhutsgarant)