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§ 1353 BGB

  • § 1353 Abs. 1 2 BGB
  • § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 1353 Abs. 2 BGB
  • § 1353 BGB
  • §§ 1353, 1360, 1619 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

11 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Arbeitsvertrag › privatrechtlicher Vertrag, nicht bei

  • DefinitionenSchema

    Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Generalklausel, § 1353 BGB › Schaffung von Pflichten · Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschä · Ehe · Ehe › Geltendmachung von Ansprüchen

  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen · Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende Vereinbaru · Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die Geltend

  • FamilienrechtSchema

    Unterlassungsanspruch gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung

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