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§ 1353 BGB

  • § 1353 Abs. 1 2 BGB
  • § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 1353 Abs. 2 BGB
  • § 1353 BGB
  • §§ 1353, 1360, 1619 BGB

Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 1353 BGB

    Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich

    · geändert seit 1.10.2017

12 Fundstellenin 5 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Arbeitsvertrag › privatrechtlicher Vertrag, nicht bei

  • DefinitionenSchema

    Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Generalklausel, § 1353 BGB › Schaffung von Pflichten · Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder… · Ehe · Ehe › Geltendmachung von Ansprüchen

  • Familie ErbSchema

    Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen · Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende… · Grundsätzlich gilt: Wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB, kann die…

  • FamilienrechtSchema

    Unterlassungsanspruch gegen den Ehegatten bzw. den Ehestörer im Fall einer Ehestörung

  • Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema

    Garantenstellung › Beschützergarant (= Obhutsgarant)