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§ 137 BGB

  • § 137 BGB
  • § 137 Satz 1 BGB
  • § 137 Satz 2 BGB

Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

7 Fundstellenin 5 Schemata

  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    Zweiterwerb vom Berechtigten

  • GrundpfandrechteSchema

    Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen…

  • Schuldrecht ATSchema
  • SicherungsübereignungSchema

    Übertragung des Sicherungseigentums auf Dritte trotz Verbots im Sicherungsvertrag · Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten