§ 137 BGB
- § 137 BGB
- § 137 Satz 1 BGB
- § 137 Satz 2 BGB
Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Zweiterwerb vom Berechtigten
- GrundpfandrechteSchema
Können die Parteien Forderung und Grundschuld verknüpfen › Berechtigung des Zedenten in Ansehung der… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen…
- Schuldrecht ATSchema
- SicherungsübereignungSchema
Übertragung des Sicherungseigentums auf Dritte trotz Verbots im Sicherungsvertrag · Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten