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§ 1570 BGB

  • § 1570 BGB
  • §§ 1570 ff. BGB

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

6 Fundstellenin 3 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Während der Ehe › Trennungsunterhalt, § 1361 BGB

  • Familie ErbSchema

    Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhalt verlangen kann: › Bedürftigkeit… · Nach § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Die wichtigsten…

  • FamilienrechtSchema

    Unterhaltsanspruch des nicht mehr verheirateten Ehegatten › Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten · Kein Ausschluss gem. §§ 1579, 1585b, 1586 BGB › § 1579