§ 173 BGB
- § 173 BGB
4 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das Vertrauen auf den Bestand von · Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon) › Voraussetzungen · Anscheinsvollmacht › Voraussetzungen · Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetz