§ 173 BGB
- § 173 BGB
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
4 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das Vertrauen auf den Bestand… · Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon) › Voraussetzungen · Anscheinsvollmacht › Voraussetzungen · Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist…