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§ 173 BGB

  • § 173 BGB

4 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das Vertrauen auf den Bestand von · Duldungsvollmacht (einmaliges Auftreten bei positiver Kenntnis des Geschäftsherrn hiervon) › Voraussetzungen · Anscheinsvollmacht › Voraussetzungen · Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz: Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetz

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