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§ 1902 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1823 BGB. Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 1902 BGB
  • §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung

  • DefinitionenSchema