§ 1902 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1823 BGB. Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 1902 BGB
- §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung
- DefinitionenSchema