§ 1902 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1823 BGB. Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 1902 BGB
- §§ 1902, 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 1902 BGB
Vertretung des Betreuten: § 1902 a.F. ist heute § 1823
§ 1902 BGB→§ 1823 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung
- DefinitionenSchema