§ 1903 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1825 BGB. Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 1903 Abs. 1 BGB
- § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB
- § 1903 Abs. 2 BGB
- § 1903 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 1903 BGB
Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825
§ 1903 BGB→§ 1825 BGB
Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023
4 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung · Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil dur
- DefinitionenSchema
- Familie ErbSchema
Betreuung ist staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositione