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§ 1903 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1825 BGB. Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 1903 Abs. 1 BGB
  • § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 108-113, 131 Abs. 2, § 210 BGB
  • § 1903 Abs. 2 BGB
  • § 1903 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 1903 BGB

    Einwilligungsvorbehalt ist heute § 1825

    § 1903 BGB§ 1825 BGB

    Meistzitierte Norm in BGB-AT-Skripten zur Geschäftsfähigkeit · umnummeriert seit 1.1.2023

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • BGB ATSchema

    Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 BGB › Betreuung · Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil dur

  • DefinitionenSchema
  • Familie ErbSchema

    Betreuung ist staatlicher Beistand in Form von tatsächlicher und rechtlicher Fürsorge, die die Rechtspositione

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