§ 1909 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 1809 BGB. Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 1909 BGB
- §§ 1909 ff. BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft: § 1909 a.F. ist heute § 1809
§ 1909 BGB→§ 1809 BGB
Betreuungs-/Vormundschaftsrechtsreform · umnummeriert seit 1.1.2023
6 Fundstellenin 4 Schemata
- BeweisverwertungSchema
- BGB ATSchema
gesetzliche Vertretungsmacht › Eltern, § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB
- DefinitionenSchema
Sorgerecht, elterliches › Inhalt
- Familie ErbSchema
Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern: Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 I 1 BG