§ 278 BGB
- § 278 BGB
- § 278 Satz 2 BGB
- §§ 278, 31, 831 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
23 Fundstellenin 9 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
§ 989 BGB · §§ 989, 990 Abs. 1 BGB · Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz · Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Gesetzliche Regelung fehlt, weil
- BGB ATSchema
Täuschung und Drohung › § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Arglistige Täuschung)
- DefinitionenSchema
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Verschärfung gegenüber verklagten oder bösgläubigen Besitzer · Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Anprüche aus Produkthaftung › Ansprüche gegen den Vertragspartner · Prüfungsmöglichkeiten eines Arzthaftungsfalles bei Krankenhausaufnahme: › Haftung des Arztes · Zurechnung der Fehler von Hilfspersonen: · Normative Korrektur der Schadensermittlung · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Nach teleologischer Auslegung (hM) betrifft § 254 II 2 BGB…
- EigentumsschutzSchema
privatrechtlich, insbesondere §§ 906 ff. BGB oder § 242 BGB, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis › § 912 BGB
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der GbR · Haftung in der OHG · Haftung › Begründung
- VertragsrechtSchema
Vertretenmüssen, § 276 BGB › Vertretenmüssen des Schuldners
- Schuldrecht ATSchema
Vorteile der vertraglichen Haftung i.R.d. VSD