§ 313 BGB
- § 313 Abs. 1 BGB
- § 313 Abs. 2 BGB
- § 313 Abs. 3 BGB
- § 313 Abs. 3 i.V.m. §§ 346 ff. BGB
- § 313 BGB
- § 313 Satz 2 BGB
- §§ 313 Abs. 3, 346 Abs. 1 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
28 Fundstellenin 10 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Zweckverfehlung › Möglichkeiten der Zweckverfehlung (allgemein) · „Erfolg“: Ermittlung durch Negativabgrenzung: Erfolg kann nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit sein…
- BGB ATSchema
Kein verdeckter Dissens, wenn › Str., wenn beide Parteien sich aus unterschiedlichen Gründen irren: · Anwendbarkeit › Keine vorrangigen Spezialregelungen · § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Widerrechtliche Drohung): › Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der… · Kalkulationsirrtum
- DefinitionenSchema
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder… · Leistungsinhalt
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- Familie ErbSchema
Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Erwerb der Vormerkung › Ersterwerb
- VertragsrechtSchema
Bürgschaft › Anspruch erloschen · Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB › Vorliegen eines Umstandes, der zur Grundlage des… · Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB › Rechtsfolge
- Minderung und VertragsanpassungAnspruchsziel
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Keine Lösungsmöglichkeit über Unmöglichkeitsrecht bei · Reihenfolge der Prüfung von Leistungsstörungen · § 313 BGB › Voraussetzungen · Voraussetzungen › Anwendbarkeit: Vorrang gegenüber dem § 313 BGB haben insbesondere: · Geschäftsgrundlage › Umstand, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist (faktisches Element) · § 313 BGB › Rechtsfolge