§ 346 BGB
- § 346 Abs. 1 BGB
- § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB
- § 346 Abs. 1, 323 BGB
- § 346 Abs. 2 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
- § 346 Abs. 4 BGB
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
29 Fundstellenin 10 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Saldotheorie: Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und…
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch · §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Sonstige Rechtsfolgen
- GrundpfandrechteSchema
Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 346 BGB (Rückabwicklung, Rückgewähr (= Herausgabe des Erlangten nach Rücktritt))
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB · B. Verbraucherverträge · Rücktritt eines Unternehmers von einem Teilzahlungsgeschäft nach § 503 Abs. 2 BGB · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB › Rechtsfolge · Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB › Rückgewährschuldverhältnis · Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB › Rechtsfolge
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge · §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge · §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei…
- Schuldrecht ATSchema
§ 313 BGB › Rechtsfolge · Unmöglichkeit der Rückgewähr · Wertersatzpflicht bei Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrundes · Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB · Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB › Nach a.A. wird die Vorschrift nicht angewendet… · Anwendbarkeit des § 346 Abs. 4 BGB auch für Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts aber nach…
- Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel