§ 346 BGB
- § 346 Abs. 1 BGB
- § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB
- § 346 Abs. 1, 323 BGB
- § 346 Abs. 2 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB
- § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
- § 346 Abs. 4 BGB
29 Fundstellenin 10 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Saldotheorie: Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch · §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) › Rechtsfolge · Rechtsfolge › Sonstige Rechtsfolgen
- GrundpfandrechteSchema
Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu lösen · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche Rech
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 346 BGB (Rückabwicklung, Rückgewähr (= Herausgabe des Erlangten nach Rücktritt))
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Sachmängelhaftung › Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB · B. Verbraucherverträge · Rücktritt eines Unternehmers von einem Teilzahlungsgeschäft nach § 503 Abs. 2 BGB · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB › Rechtsfolge · Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB › Rückgewährschuldverhältnis · Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB › Rechtsfolge
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge · §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit) › Rechtsfolge · §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Verzögerun
- Schuldrecht Allgemeiner TeilSchema
§ 313 BGB › Rechtsfolge · Unmöglichkeit der Rückgewähr · Wertersatzpflicht bei Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrundes · Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB · Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB › Nach a.A. wird die Vorschrift nicht angewendet und · Anwendbarkeit des § 346 Abs. 4 BGB auch für Pflichtverletzungen vor Erklärung des Rücktritts aber nach Kenntni
- Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel