§ 406 BGB
- § 406 BGB
- §§ 406–408 BGB
- §§ 406, 407 BGB
Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- VertragsrechtSchema
Rechtsfolge › Schuldnerschutz
- Schuldrecht ATSchema
Zweck des § 406 BGB › Der Schuldner kann auch gegen den Neugläubiger aufrechnen, wenn er eine Forderung gegen… · Zweck des § 406 BGB