§ 446 BGB
- § 446 BGB
- §§ 446, 447 BGB
- §§ 446, 447, 615, 644, 645 BGB
7 Fundstellenin 4 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen › Im Normalfall sind die beiderseits erbrachten Leistungen zumindest wertmäßig noch vorhanden · Im Ausnahmefall ist auf einer Seite der Bereicherungsgegenstand auch wertmäßig nicht mehr vollständig vorhande
- ErfüllungAnspruchsziel
§§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Anwendbarkeit · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB
- Schuldrecht Allgemeiner TeilSchema
Anspruch nicht erloschen, ggf. gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB › Kein Übergang der Gegenleistungsgefah · Preisgefahr