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§ 446 BGB

  • § 446 BGB
  • §§ 446, 447 BGB
  • §§ 446, 447, 615, 644, 645 BGB

Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Rechtsgrundlagen › Im Normalfall sind die beiderseits erbrachten Leistungen zumindest wertmäßig noch… · Im Ausnahmefall ist auf einer Seite der Bereicherungsgegenstand auch wertmäßig nicht mehr vollständig…

  • ErfüllungAnspruchsziel

    §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)

  • VertragsrechtSchema

    Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Anwendbarkeit · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB

  • Schuldrecht ATSchema

    Anspruch nicht erloschen, ggf. gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB › Kein Übergang der… · Preisgefahr