§ 447 BGB
- § 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
7 Fundstellenin 3 Schemata
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch › aufgrund typischer zufälliger Schadensverlagerung
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Gefahrübergang nach § 447 · Gefahrübergang nach § 447 › Übergabe an zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (sog. Transportperson) · Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Anwendbarkeit · Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
- Schuldrecht ATSchema
Leistungsort › Relevanz · Preisgefahr