§ 476 BGB
- § 476 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 476 BGB
Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung
'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022
5 Fundstellenin 2 Schemata
- DefinitionenSchema
Beweislast › Gesetzliche Ausnahmen · Vermutung
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Beweislastumkehr, § 476 BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478