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§ 476 BGB

  • § 476 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 476 BGB

    Negative Beschaffenheitsvereinbarung im B2C nur bei eigener Kenntnisgabe und ausdrücklicher Vereinbarung

    'Gekauft wie besichtigt' trägt so nicht mehr · geändert seit 1.1.2022

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Beweislast › Gesetzliche Ausnahmen · Vermutung

  • Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema

    Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Beweislastumkehr, § 476 BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478

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