§ 477 BGB
- § 477 Abs. 1 BGB
- § 477 Abs. 3 BGB
- § 477 Abs. 5 BGB
- § 477 BGB
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 477 BGB
Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate verlängert
Jede Angabe 'sechs Monate' ist falsch · geändert seit 1.1.2022
2 Fundstellenin 1 Schema
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB › Wirksamer Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.v. § 474 A