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§ 477 BGB

  • § 477 Abs. 1 BGB
  • § 477 Abs. 3 BGB
  • § 477 Abs. 5 BGB
  • § 477 BGB

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 477 BGB

    Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate verlängert

    Jede Angabe 'sechs Monate' ist falsch · geändert seit 1.1.2022

2 Fundstellenin 1 Schema

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