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§ 478 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 445a BGB. Verkäuferregress, ersetzt § 478 BGB a.F.. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 478 Abs. 1 BGB
  • § 478 Abs. 2 BGB
  • § 478 Abs. 3 BGB
  • § 478 Abs. 4 BGB
  • § 478 Abs. 6 BGB
  • § 478 BGB

3 Fundstellenin 1 Schema

  • Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema

    Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 · Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB › Kein Ausschluss

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