§ 478 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 445a BGB. Verkäuferregress, ersetzt § 478 BGB a.F.. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 478 Abs. 1 BGB
- § 478 Abs. 2 BGB
- § 478 Abs. 3 BGB
- § 478 Abs. 4 BGB
- § 478 Abs. 6 BGB
- § 478 BGB
3 Fundstellenin 1 Schema
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 · Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB › Kein Ausschluss