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§ 478 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 445a BGB. Verkäuferregress, ersetzt § 478 BGB a.F.. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 478 Abs. 1 BGB
  • § 478 Abs. 2 BGB
  • § 478 Abs. 3 BGB
  • § 478 Abs. 4 BGB
  • § 478 Abs. 6 BGB
  • § 478 BGB
  • § 478 BGB

Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • VertragsrechtSchema

    Der Käufer schuldet › Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB · Wirksamer Verbrauchsgüterkaufvertrag i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB › ggf. Lieferkette i.S.v. § 478 Abs. 1 BGB · Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach §… · Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478 BGB › Kein Ausschluss