§ 521 BGB
- §§ 521, 599, 690 BGB
- §§ 521; 599; 690; 848 BGB
Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Reduzierung des Verschuldensmaßstabes des Gefälligen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit i.R.d…
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Verschulden › Prüfung des Verschuldensmaßstabs
- Schuldrecht ATSchema
Gefälligkeitsverhältnis › Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB… · Ermittlung der Gefälligkeitsart durch Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der… · Vorsatz und Fahrlässigkeit