§ 536b BGB
- § 536b Abs. 1 BGB
- § 536b BGB
5 Fundstellenin 2 Schemata
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Kein Ausschluss kraft Gesetz oder Vereinbarung · Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel nach § 5 · Rechtsfolge › Rechte: · Gewährleistung im Mietrecht – Minderung, § 536 BGB › Kein Gewährleistungsausschluss
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 536a BGB