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§ 536b BGB

  • § 536b Abs. 1 BGB
  • § 536b BGB

Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • VertragsrechtSchema

    Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Kein Ausschluss kraft Gesetz oder Vereinbarung · Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel nach §… · Rechtsfolge › Rechte: · Gewährleistung im Mietrecht – Minderung, § 536 BGB › Kein Gewährleistungsausschluss

  • SchadensersatzAnspruchsziel

    § 536a BGB