§ 536c BGB
- § 536c Abs. 2 BGB
- § 536c BGB
2 Fundstellenin 1 Schema
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Kein Ausschluss kraft Gesetz oder Vereinbarung · Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel nach § 5