§ 612 BGB
- § 612 BGB
- §§ 612, 632 BGB
Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
3 Fundstellen
- ArbeitsrechtSchema
Pflichten des Arbeitgebers › Lohnzahlungspflicht
- BereicherungsrechtSchema
„Erfolg“: Ermittlung durch Negativabgrenzung: Erfolg kann nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit sein…
- BGB ATSchema
Objektiver Tatbestand › „hinreichend bestimmt“